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Allgemeine Geschäftsbedingungen der ICR Paulitsch GmbH
und der ICR Hoch- und Tiefbau GmbH

1. Präambel

Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen regeln die gegenseitigen Rechte und Pflichten zwischen unseren Kunden als Auftraggeber (AG) und uns als Auftragnehmer (AN).

Der AN arbeitet ausschließlich auf der Grundlage dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGBs). Die AGBs sind auch unter http://www.icr-erdbau.at/agb/agb abrufbar. Abweichende Bedingungen des AG gelten nicht. Der AG bestätigt, dass sämtliche Bestimmungen der AGBs vor Vertragsabschluss im Einzelnen ausgehandelt wurden.

Nebenabreden, Änderungen und Ergänzungen bedürfen der Schriftform. Das gilt auch für das Abgehen vom Erfordernis der Schriftform.

Die AGBs gelten für sämtliche Leistungen, die der AN im Zusammenhang mit Baumeisterleistungen, Transporten, Materiallieferungen, Erdbauarbeiten und der Maschinenvermietung erbringt.

Soweit nicht ausdrücklich schriftlich anders vereinbart wird, gelten (in dieser Reihenfolge):

a) diese Geschäftsbedingungen

b) die facheinschlägigen Normen, insbesondere die ÖNORMen: B 2050, B2061 (Preisermittlung für Bauleistungen), B2110 (Bauwerkvertragsnorm) B2205 (Erdarbeiten), B2251 (Abbrucharbeiten) und B 2111 (Umrechnung veränderlicher Preise mit Bauleistungen ) mit Stand jeweils zum Zeitpunkt des Angebotsstichtages.

2. Angebote, Kostenschätzungen

Angebote und Kostenvoranschläge des AN sind unverbindlich. Der AN ist berechtigt, einen Auftrag vor Zustandekommen eines Vertrages abzulehnen. Ein Vertrag kommt erst mit dem Zugang der Auftragsbestätigung des AN an den AG zu Stande. Ersatzansprüche wegen eines nicht zustande gekommenen Vertrags sind ausgeschlossen.

Termine und Fristen, die der AN in Angeboten und Kostenschätzungen veranschlagt, sind unverbindlich. Ersatzansprüche wegen der Verschiebung von Terminen und Fristen sind ausgeschlossen.

Die Angebote des AN beruhen auf Informationen, die der AN vom AG erhalten hat. Der AG haftet für die Richtigkeit der Informationen.

Grundlage für das Angebot sind diesbezüglich erstellte Aufzeichngen. In diesem werden vom AN die Rahmenbedingungen, als auch die detaillierte Besprechung der angeführten ÖNORMen, bestätigt.

Sämtliche Preise sind Nettopreise. Dazu kommt die Umsatzsteuer. Sonderabgaben wie etwa Landschaftsschutzabgabe und Altlastenbeitrag werden gesondert in Rechnung gestellt.

Angelieferte Materialen bleiben bis zur vollständigen Bezahlung durch den AG im Eigentum des AN.

3. Leistungen und Baudurchführung

Der AG hat auf eigene Kosten dafür Sorge zu tragen, dass der AN alle Baustellen und Arbeitsplätze ohne Einschränkungen erreichen kann. Der AG ist verpflichtet, die technischen Voraussetzungen zu schaffen, um die reibungslose und ungehinderte Baustellen Zu-und Abfahrt zu ermöglichen. Der AG hat auch die Zufahrtswege auf seine Kosten und Gefahr so frei- und instand zu halten, dass sie von Vier-Achs-LKWs befahren werden können. Der AG haftet für allfällige Mehrkosten.

Soweit für die Leistung behördliche Genehmigungen, Zulassungen oder Abnahmen erforderlich sind, müssen diese vom AG auf sein Risiko und seine Kosten rechtzeitig eingeholt bzw. veranlasst werden.

Werden durch die Leistungserbringung Rechte Dritter berührt, hat der AG auf seine Kosten das Einvernehmen mit den Berechtigten herzustellen.

Der AG ist verpflichtet, den AN über alle Umstände der Leistungserbringung rechtzeitig, vollständig und umfassend zu informieren. Er hat den AN insbesondere auf alle möglichen Hindernisse hinzuweisen, die im Zuge der Leistungserbringung auftreten könnten. Der AG haftet für alle Folgen, die aus der Verletzung dieser Pflichten entstehen. Der AG trägt in jedem Fall das gesamte Bodenrisiko selbst.

Bei sämtlichen Transporten und Lieferungen geht die Gefahr mit der Be- bzw. Entladung auf den AG über.

Der AG ist für die Bereitstellung der Baustelleninfrastruktur (inkl. Arbeits- und Lagerplätze sowie soziale Einrichtung) auf eigene Kosten verantwortlich und übermittelt rechtzeitig vor Leistungsbeginn sämtliche erforderliche Informationen. Der AG haftet für alle Folgen, die auf unrichtige oder unvollständige Informationen zurückgehen.

Sind Ausführungsunterlagen vom AN beizustellen, sind diese vom AG auch zu vergüten, sofern diese nicht durch eigene Leistungspositionen erfasst sind, oder eine andere Regelung im Bauvertrag vorgesehen ist.

Der AG hat alle Einbauten wie Strom-, Gas-, Wasser- und EDV-Leitungen, etc. nachweislich vor Beginn der Arbeiten schriftlich bekanntzugeben und freizulegen. Wenn im Bauvertrag keine andere Regelung getroffen ist, so stellt der AG den erforderlichen Wasser- und Stromanschluss dem AN kostenlos in der für die Leistungserbringung notwendigen Dimension an der Arbeitsstelle zur Verfügung. Die Zählerkosten und die Kosten des Verbrauchers trägt der AG.

Der AG ist alleiniger Abfallbesitzer und haftet für die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften unabhängig von unserer Tätigkeit. Er ist verpflichtet, uns vor Beginn der Arbeiten alle in diesem Zusammenhang relevanten Unterlagen wie Abfallinformation, Gutachten, notwendige Bescheide vorzulegen und uns schriftlich über alle wesentlichen Tatsachen zu informieren.

Der AG gibt dem AN vor Leistungsbeginn einen Vertreter bekannt, der bevollmächtigt ist, alle für die gesamte Vertragsabwicklung und Vertragsänderungen erforderlichen Erklärungen abzugeben und entgegenzunehmen sowie sofort entsprechende Veranlassungen zu tätigen.

Der AG ist nicht berechtigt, dem Personal des AN Weisungen zu erteilen, die von der Art und Weise oder vom Umfang von den vereinbarten Leistungen abweichen.

Der AN ist nach eigenem Ermessen zum Einsatz von Subunternehmern berechtigt, ohne den AG zu informieren. Der AG darf ihm bekanntgegebene Subunternehmer nur aus wichtigen Gründen ablehnen, die einen Rücktritt vom Vertrag rechtfertigen würden. In diesem Zusammenhang sei auf die Datenschutzerklärung des AN verwiesen.

3.1. Preisart (Zu 6.3 der ÖNORM B 2110)

Einheitspreisvertrag
Wird nicht ausdrücklich eine andere Art der Vergütung schriftlich vereinbart, so erfolgt die Vergütung nach den abzurechnenden Maßen mal angebotenen (vereinbarten) Einheitspreisen laut dem vertragsgegenständlichen Leistungsverzeichnis. Es liegt ein unverbindlicher Kostenvoranschlag vor.

Pauschalvertrag
Wird ein Pauschalvertrag vereinbart, so gilt im gesamten die ÖNorm B2110. Leistungsänderungen, zusätzliche Leistungen und Änderungen in den Umständen der Leistungserbringung, die nicht der Risikosphäre des AN zuzuordnen sind, können zu Nachträgen des AN führen.

3.2. Regieleistungen

Wird die Vergütung von Arbeitskräften nach Regiepreisen vereinbart, so gelten, die betrieblich festgehaltenen Regiepreise.

3.3. Preisveränderungen (Preisgleitung) (Zu 6.3.1 der ÖNORM B 2110)

Abweichend von der ÖNORM B2110 werden Festpreise 3 Monate ab Angebot Stichtag Angebot vereinbart. Ab diesem Zeitpunkt gelten die Preise als veränderliche Preise.Werden im Bauvertrag keine anderen Regelungen getroffen, gelten die Preise als veränderliche Preise. Eine allfällige Preisumrechnung erfolgt nach der ÖNORM B 2111 „Preisumrechnung von Bauleistungen“, Ausgabe 1.5.2007 nach den Werten der Baukostenveränderungen (Quelle: BMwA). Besteht im LV keine Preisaufgliederung, wird das Verhältnis LOHN zu SONSTIGES bei allgemeinen Hoch- und Tiefbauarbeiten mit 60% / 40% festgelegt.

4. Leistungsabweichungen (Zu 7 der ÖNORM B 2110)

4.1. Angeordnete Leistungen

Für durch den AG oder dessen Vertreter angeordnete zusätzliche oder geänderte Leistungen, die in der ursprünglich vereinbarten Leistung preislich keine Deckung finden, besteht auch ohne Anzeige der zusätzlichen Kosten durch den AN ein Anspruch auf angemessenes Entgelt und angemessene Verlängerung der Bauzeit lt. ÖNorm B 2110 und B21111. Vor Beginn der geänderten Leistungen wird dem AG eine Kostenschätzung bekannt gegeben.

4.2. Überschreitung des vereinbarten Entgelts

Stellt sich bei einem unverbindlichen Kostenvoranschlag im Sinne des § 1170a (2) ABGB eine beträchtliche Überschreitung des vereinbarten Entgelts als unvermeidbar heraus, so hat dies der AN zu dem Zeitpunkt dem AG anzuzeigen, zu welchem eine mehr als 15%ige Überschreitung des ursprünglich vereinbarten Gesamtpreises abzusehen ist. Die Bestimmung des § 1170a (2) ABGB ist nicht auf Leistungen i.S.v. Pkt. 2.3.1 anzuwenden.

4.3. Notwendige Zusatzleistungen

Der AG hat Leistungen, die der AN abweichend vom Vertrag ausführt, dann anzuerkennen und zu vergüten, wenn die Leistung notwendig war, dem mutmaßlichen Vertragswillen entspricht (geschätzte Merhkosten) und die Abweichung für den AG zumutbar ist.

5. Rechnungslegung, Zahlung, Sicherstellung (Zu 8.3 und 8.4 der ÖNORM B 2110)

5.1. Abrechnung

Wenn im Bauvertrag keine andere Regelung getroffen ist, so gelten Abschlagsrechnungen als vereinbart. Diese können vom AN wöchentlich entsprechend der erbrachten Leistung gelegt werden. Regierechnungen können wöchentlich, spätestens jedoch mit der Schlussrechnung abgerechnet werden.

5.2. Zahlungsfrist (Zu 8.4 der ÖNORM B 2110)

Als Zahlungsfrist für alle Rechnungsarten (Teilrechnungen, Abschlagsrechnungen, Schlussrechnung) gilt sofort nach Eingang der Rechnung beim AG oder dessen bevollmächtigtem Vertreter als vereinbart. Ist eine Rechnung so mangelhaft, dass sie der AG weder prüfen noch verbessern kann, so ist sie dem AN binnen 14 Tage nach Vorlage zur Verbesserung zurückzustellen.

5.3. Mangelhafte Rechnungslegung

Ist die Rechnung so mangelhaft, dass sie der AG weder prüfen noch berichtigen kann, so ist sie dem AN binnen 14 Tagen nach Vorlage unter konkreter Aufzählung der Rechnungsmängel zur Verbesserung zurückzustellen.

5.4. Verzugszinsen

Die Verzugszinsen bei nicht zeitgerechter Bezahlung betragen 4% über dem Basiszinssatz und beginnen auch ohne Einmahnung durch den AN zu laufen.

6. Gewährleistung (Zu 12.2 der ÖNORM B 2110)

Es gelten die diesbezüglichen Regelungen der ÖNORM B 2110. Für Bauleistungen beträgt die Gewährleistungsfrist 3 Jahre. Als Stichtag für den Beginn der Gewährleistungsfrist gilt die förmliche Übernahme. Der AG hat die Leistung binnen 8 (acht) Tagen ab Aufforderung durch ein schriftliches Protokoll zu übernehmen. Kommt der AG der Aufforderung zur Übernahme nach Ablauf der 8-tägigen Frist nicht nach, gilt die Leistung als übernommen.

Für allfällige Gewährleistungsarbeiten hat der AG dem AN Zutritt zum Gewährleistungsobjekt zu schaffen. Bei Gewährleistungsarbeiten, welche der AN auf Anordnung des AG außerhalb der normalen Geschäftszeit durchzuführen hat, sind die dadurch entstehenden Mehrkosten dem AN zu vergüten.

7. Schadenersatz

Wir haften nur für Schäden, die vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt werden. In allen anderen Fällen trifft uns keine Haftung. Die Beschränkung gilt nicht für Personenschäden.

Jede Haftung ist betragsmäßig auf die zur Verfügung stehende Versicherungsdeckung beschränkt.

Wir haften nicht für Schäden, deren Verursacher nicht feststellbar sind, sofern andere Auftragnehmer im Baustellenbereich beschäftigt waren.

Ebenfalls haften wir nicht für Schäden, die wegen Weisungen des AG, ihm zurechenbarer Personen oder Anordnungen Dritter, in welcher Form auch immer, entstanden sind.

8. Streitfälle, anwendbares Recht und Gerichtsstand, Schiedsgericht

Streitfälle über die Leistungserbringung berechtigen uns, die Leistungen einzustellen. Der AG kann daraus keine Ansprüche ableiten.

Es ist österreichisches Recht anzuwenden und sämtliche Streitigkeiten sind vor dem sachlich zuständigen Bezirksgericht Völkermarkt bzw. bei Bedarf beim Landesgericht in Klagenfurt auszutragen.

Es wird ein Schiedsgericht vereinbart, wonach Streitigkeiten, die sich aus dem gegenständlichen Vertrag ergeben, von einem Schiedsgericht entschieden werden sollen. Dieses hat die Schiedsgerichtsordnung der ON-Regel 2110 anzuerkennen. Das Recht des Verbrauchers, eine Klage gegen den Unternehmer bei einem nach dem Gesetz gegebenen Gerichtsstand einzubringen, bleibt im Sinne von § 14 Abs. 3 KSchG unberührt.

9. Schlussbestimmungen

Der Vertrag ersetzt alle mündlichen und schriftlichen Vereinbarungen über den Vertragsgegenstand und enthält die gesamte Vereinbarung zwischen den Vertragspartnern.

Der Kunde ist nicht berechtigt, unsere Forderungen durch Aufrechnung mit Ansprüchen welcher Art auch immer aufzuheben.

Der AG verpflichtet sich, die geltenden Datenschutzbestimmungen in der jeweils gültigen Fassung umfänglich einzuhalten und den AN daraus schad- und klaglos zu halten. Der AN verweist auf seine gültige Datenschutzerklärung.

Der Kunde verzichtet darauf, den Vertrag wegen Irrtums oder aus irgendwelchen anderen Gründen anzufechten.

Der Vertrag geht auf unserer Seite auf jeden Rechtsnachfolger über. Auf Seiten des Kunden kann der Vertrag nur dann wirksam auf einen Rechtsnachfolger übergehen, wenn wir vorher schriftlich zugestimmt haben. Die Zustimmung werden wir nur bei begründeten Bedenken verweigern.

Der Kunde trägt alle vertraglich nicht geregelten Kosten, Steuern und Gebühren, die im Zusammenhang mit der Errichtung und Durchführung des Vertrags entstehen könnten.

Die Ungültigkeit, Unzulässigkeit oder Unausführbarkeit einzelner Bestimmungen haben nicht die Unwirksamkeit des gesamten Vertrags zur Folge. Die Vertragspartner werden solche Bestimmungen durch eine dem ursprünglichen Zweck möglichst nahekommende Regelung ersetzen. Dasselbe gilt auch für Regelungslücken.

 

Stand: Feber 2022